Art. 112 [Haushaltsüberschreitung]

Überplanmäßige und außerplanmäßige  Ausgaben  bedürfen  der  Zustimmung  des
Bundesministers  der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen
und  unabweisbaren  Bedürfnisses  erteilt   werden.   Näheres   kann   durch
Bundesgesetz bestimmt werden.



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